Persönliche Unterstützung

Gerne beraten wir Sie und finden heraus, welcher Antrag der richtige für Sie ist.

Antragstellung leicht gemacht!

Die Energieberatung Gerlinger hilft Ihnen dabei, die optimale Förderung für Ihr Projekt zu sichern.

Häufig vorkommende Anträge

KfW-Anträge für Ihre Sanierung

 

Nutzen Sie attraktive Fördermittel für Ihre energetische Sanierung!

  • Individuelle Beratung: Wir helfen Ihnen bei der Antragstellung.
  • Maximale Förderung: Profitieren Sie von Zuschüssen und zinsgünstigen Darlehen.
  • Schnelle Bearbeitung: Zügige Unterstützung für Ihre Projekte.

In der Energiesanierung gibt es mehrere KfW-Anträge, die Sie nutzen können:

          KfW-Programm 151/152:

    • Ziel: Zuschüsse für energetische Sanierungen von Wohngebäuden.
    • Förderung: Bis zu 30 % der förderfähigen Kosten.
  1.  
  2. KfW-Programm 430:

    • Ziel: Förderung von Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz.
    • Förderung: Zuschüsse für spezifische Maßnahmen wie Dämmung, Fenster, Heizung.
  3.  
  4. KfW-Programm 261/262:

    • Ziel: Zinsgünstige Darlehen für energetische Sanierungen.
    • Förderung: Finanzielle Unterstützung zur Umsetzung größerer Sanierungsprojekte.
  5.  
  6. KfW-Programm 461:

    • Ziel: Förderung für die Errichtung von energieeffizienten Neubauten.
    • Förderung: Zuschüsse für den Bau nach KfW-Standards.
    •  

Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Sanierung finanzieren – kontaktieren Sie uns!

BAFA Fördermöglichkeiten

 

Das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) bietet verschiedene Fördermöglichkeiten im Bereich der energetischen Sanierung und der Nutzung erneuerbarer Energien an. Hier sind einige der wichtigsten Förderprogramme:

  1. Heizen mit Erneuerbaren Energien:

    • Förderung für den Einbau von Wärmepumpen, Solarthermie-Anlagen und Biomasseheizungen.
    • Zuschüsse abhängig von der Art der Maßnahme und der Leistung*.
  2. Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG):

    • Zuschüsse und Darlehen für energetische Sanierungen und Neubauten*.
    • Förderung für Einzelmaßnahmen oder Gesamtmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz*.
  3. Energieberatung:

    • Zuschüsse für die Durchführung von Energieberatungen für Wohngebäude*.
  4. Bundesförderung für effiziente Wärmenetze:

    • Unterstützung für den Bau und die Modernisierung von Wärmenetzen, die erneuerbare Energien nutzen*.

*Die genauen Förderbeträge und Bedingungen können variieren, daher ist es ratsam, sich direkt auf der BAFA-Website oder bei uns über die aktuellen Programme und Anforderungen zu informieren.

Jung kauft Alt (KFW Förderung)

Der gültige Energiebedarfs- oder Verbrauchs Ausweis, aus dem die Einstufung der zum
Erwerb vorgesehenen Wohnimmobilie in die Energieeffizienzklassen F, G oder H
hervorgeht.
Die KfW behält sich gegebenenfalls die Nachforderung weiterer entscheidungsrelevanter
Unterlagen vor.


Kreditbetrag
Die maximale Höhe des Kreditbetrages richtet sich nach der Anzahl der Kinder, die bei
Antragstellung im Haushalt der Antragstellenden oder deren im künftigen Haushalt wohnenden
Ehe- oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder Partnerinnen und Partner aus
eheähnlicher Gemeinschaft leben und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Kredithöchstbeträge


• 1 Kind: maximaler Kreditbetrag 100.000 Euro
• 2 Kinder: maximaler Kreditbetrag 125.000 Euro
• ab 3 Kindern: maximaler Kreditbetrag 150.000 Euro


Eine Aufstockung des Kreditbetrages über den bei Antragstellung beantragten Umfang hinaus
ist nicht möglich.
Laufzeiten und Zinsbindung
Die Mindestlaufzeit beträgt 7 Jahre.
Folgende Laufzeitvarianten stehen zur Verfügung:
• bis zu 10 Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die
gesamte Kreditlaufzeit
• bis zu 10 Jahre bei mindestens einem und höchstens 2 Tilgungsfreijahren und einer
Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
• bis zu 25 Jahre bei mindestens einem und höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer
Zinsbindung für die ersten 10 Jahre
• bis zu 25 Jahre bei mindestens einem und höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer
Zinsbindung für die ersten 20 Jahre
• bis zu 35 Jahre bei mindestens einem und höchstens 5 Tilgungsfreijahren und einer
Zinsbindung für die ersten 10 Jahre
• bis zu 35 Jahre bei mindestens einem und höchstens 5 Tilgungsfreijahren und einer
Zinsbindung für die ersten 20 Jahre
Zinssatz
• Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird während der
ersten Zinsbindung aus Bundesmitteln verbilligt.
Stand: 09/2024


Jung kauft Alt (Wohneigentum für Familien -
Bestandserwerb)


• Es gilt der am Tag der Zusage gültige Produktzinssatz oder der bei Antragseingang
günstigere Produktzinssatz.
• Ist eine längere Laufzeit vereinbart als die Zinsbindungsdauer, unterbreitet die KfW vor
Ende der Zinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot ohne Zinsverbilligung aus
Bundesmitteln.
Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß gesetzlichen
Bestimmungen) finden Sie in der Konditionenübersicht für KfW-Förderprogramme im Internet
unter www.kfw.de/konditionen.


Bereitstellung

• Die Auszahlung des Kredits erfolgt zu 100 Prozent des zugesagten Betrages.
• Der Betrag ist in einer Summe oder in Teilen abrufbar.
• Die Abruffrist beträgt zwölf Monate nach Zusage. Diese Frist wird für noch nicht
ausgezahlte Kreditbeträge ohne gesonderten Antrag um bis zu 24 Monate verlängert.
• Für den noch nicht abgerufenen Kreditbetrag wird ab dem 13. Monat nach Zusage der KfW
eine Bereitstellungsprovision von 0,15 Prozent pro Monat berechnet.
• Die jeweils abgerufenen Beträge müssen innerhalb von zwölf Monaten vollständig für den
festgelegten Verwendungszweck eingesetzt werden. Im Falle der Überschreitung dieser
Frist ist vom Kreditnehmer ein Zinszuschlag zu zahlen.
Vor Auszahlung des KfW-Refinanzierungskredits an den Finanzierungspartner ist ein Verzicht
auf den Kredit jederzeit möglich. Für dasselbe Vorhaben (identisches Investitionsobjekt) kann
frühestens 6 Monate nach Eingang der Verzichtserklärung bei der KfW ein neuer Kredit
beantragt werden. Eine neue Antragstellung ist ohne diese Sperrfrist möglich, wenn das
Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.

Tilgung
Während der tilgungsfreien Jahre und bei der endfälligen Kreditvariante sind lediglich die
Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu zahlen. Danach wird der Kredit
• monatlich in Annuitäten zurückgezahlt oder
• bei endfälliger Tilgung zum Laufzeitende zurückgezahlt.

Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung
vorgenommen werden. Es ist nur eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten ausstehenden
Kreditbetrags erlaubt. Teilrückzahlungen sind ausgeschlossen.
Sofern der Kredit mit einer Zinsbindung von mehr als 10 Jahren abgeschlossen wurde, kann
das Darlehen nach Ablauf von zehn Jahren ab Vollauszahlung unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung
zurückgezahlt werden (ordentliches Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches
Gesetzbuch).
Stand: 09/2024

Für den Kredit sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Form und Umfang der Besicherung
werden im Rahmen der Kreditverhandlungen mit dem Finanzierungspartner vereinbart.
Kombination mit anderen Förderprodukten
Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Produkt mit anderen
Fördermitteln (Kredite, Zulagen oder Zuschüsse) möglich, sofern die Summe aus Krediten,
Zuschüssen oder Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt.
Für die in diesem Produkt geforderte Sanierung der geförderten Immobilie mindestens zum
"Effizienzhaus 70 EE" ist die gleichzeitige Inanspruchnahme eines Kredits oder Zuschusses aus
der "Bundesförderung für effiziente Gebäude" möglich.


Nachweis der Mittelverwendung
Der Nachweis der Mittelverwendung ist nach Abschluss des Vorhabens, spätestens aber 54
Monate nach Zusage des Kredits gegenüber dem Finanzierungspartner nachzuweisen. Der
Finanzierungspartner bestätigt den produkt- und fristgemäßen Einsatz der Mittel und reicht die
"Bestätigung nach Durchführung" bei der KfW ein.


Der Finanzierungspartner benötigt für den Nachweis folgende Unterlagen:
• Der Kaufvertrag und ggf. Zahlungsnachweise für die erworbene Wohnimmobilie, aus denen
die Höhe der förderfähigen Kosten und der fristgerechte Mitteleinsatz hervorgeht.
• Eine "Bestätigung nach Durchführung", die von einer Expertin oder einem Experten für


• Die Expertin oder der Experte für Energieeffizienz prüft und bestätigt die Umsetzung der
geforderten Sanierung mindestens zum "Effizienzhaus 70 EE" gemäß den "Technischen
Mindestanforderungen – Wohngebäude" der "Bundesförderung für effiziente Gebäude".


• Die Antragstellenden bestätigen mit ihrer Unterschrift auf der "Bestätigung nach
Durchführung" die produktgemäße Verwendung der Mittel sowie die tatsächlich
angefallenen Kosten.


• Die amtliche Meldebestätigung, aus der das Datum des Einzugs hervorgeht und dass die
geförderte Wohnimmobilie von den Antragstellenden als Haupt- oder alleiniger Wohnsitz
genutzt wird.


• Ein Grundbuchauszug, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellenden, deren im künftigen
Haushalt wohnenden Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -Partner oder Partnerinnen und
Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft zu mindestens 50 Prozent Eigentümerin oder
Eigentümer der geförderten Wohnimmobilie sind.


Die KfW behält sich gegebenenfalls die Nachforderung weiterer entscheidungsrelevanter
Unterlagen vor.
Stand: 09/2024


Merkblatt
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Bestandserwerb)
Datenweitergabe
Die Antragstellenden erklären sich im Antrag damit einverstanden, notwendige Daten und
Informationen zum geförderten Vorhaben für Monitoring zwecke und Evaluation bereitzustellen
und auf Verlangen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und im Einzelfall
auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages in anonymisierter Weise bekannt zu
geben oder von der KfW in anonymisierter Weise weitergeben zu lassen.


Auskunfts- und Sorgfaltspflichten der Antragstellenden
Antragstellende sind verpflichtet, ihren Finanzierungspartner unverzüglich zu informieren, wenn
die Anforderungen an das Wohneigentum nicht mehr erfüllt werden. Dies ist zum Beispiel dann
der Fall, wenn innerhalb der Nutzungsdauer von fünf Jahren ab Einzug die geförderte
Wohnimmobilie nicht mehr selbst als alleiniger Wohnsitz oder Hauptwohnsitz genutzt wird.
Innerhalb von 10 Jahren nach Kreditzusage sind von den Antragstellenden folgende Unterlagen
aufzubewahren und der KfW auf Verlangen vorzulegen (auch nach gegebenenfalls
vollständiger Tilgung des Kredites):


• Einkommensteuerbescheide für das zweite und dritte Kalenderjahr vor Antragsstellung.
• Geburtsurkunden für alle eigenen und angenommenen Kinder, die bei Antragstellung das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und im Haushalt der Antragstellenden, deren
Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -Partner oder Partnerinnen und Partner aus
eheähnlicher Gemeinschaft lebten.


• Amtliche Meldebestätigung, aus der das Datum des Einzugs hervorgeht und dass die
geförderte Wohnimmobilie von den Antragstellenden als Haupt- oder alleiniger Wohnsitz
genutzt wird.


• Grundbuchauszug für die geförderte Wohnimmobilie.
• Vollständige Dokumentation der Sanierung gemäß den "Technischen

Mindestanforderungen – Wohngebäude " der "Bundesförderung für effiziente Gebäude".
• Rechnungen und Nachweise über geleistete Zahlungen (Kontoauszüge).

Die KfW behält sich eine jederzeitige Überprüfung der Nachweise sowie eine Vor-Ort-Kontrolle
des geförderten Vorhabens vor.
Subventionserheblichkeit
Im Rahmen der Antragstellung sowie der möglichen künftigen Durchführung der beantragten
Förderung werden von der KfW Informationen erhoben, die subventionserheblich im Sinne von
§ 264 Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 2 Subventionsgesetz sind (subventionserhebliche
Tatsachen). Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder unterlassene Mitteilung von
subventionserheblichen Tatsachen sind als Betrug (§ 263 Strafgesetzbuch) strafbar, soweit es
sich nicht um strafrechtliche Subventionen im Sinne von § 264 Absatz 8 Strafgesetzbuch
handelt.
Stand: 09/2024


Jung kauft Alt (Wohneigentum für Familien -Bestandserwerb)


Nähere Informationen zur Subventionserheblichkeit der Antragsdaten sowie die einzelnen
subventionserheblichen Tatsachen sind in der "Datenliste Subventionserheblicher Tatsachen"
für das beantragte Förderprodukt zu finden.


Sonstige Hinweise
Die Inanspruchnahme öffentlich geförderter Mittel kann abhängig von Ihrer individuellen
steuerrechtlichen Situation steuerliche Folgen auslösen. Dies betrifft insbesondere die
Steuerermäßigung gemäß §§ 35a Einkommensteuergesetz ("Handwerkerleistungen").
Die KfW erteilt zur steuerrechtlichen Behandlung der durch die KfW geförderten Maßnahmen
keine einzelfallbezogenen Auskünfte. Verbindliche Auskünfte über die steuerrechtliche
Behandlung der durch KfW-Kredite, KfW-Zuschüsse oder andere öffentliche Mittel geförderten
Maßnahmen dürfen nur von der zuständigen Finanzbehörde erteilt werden. Alternativ dazu
können fachkundige Personen (Steuerberatende, Lohnsteuerhilfeverein) individuell steuerlich
beraten.


Rechtsanspruch
Es besteht kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel

Förderung von Einzelmaßnahmen

Im Rahmen des GEG werden folgende Einzelmaßnahmen gefördert:

  1. Wärmedämmung von Wänden, Dächern, Böden und Fenstern.
  2. Heizungserneuerung (z.B. Wärmepumpen, Brennwertheizungen).
  3. Erneuerbare Energien (z.B. Photovoltaik, Solarthermie).
  4. Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung.
  5. Energieberatung und Baubegleitung.

Förderungen erfolgen durch Zuschüsse oder Kredite und erfordern die Einhaltung der GEG-Standards.

Die Beantragung erfolgt über KFW und BAFA.

Ihr Antrag ist nicht dabei gewesen? Nehmen Sie persönlich Kontakt mit uns auf und wir klären alles weitere.

Entspannt Zurücklehnen und Geld sparen

Haben wir Ihr Interesse geweckt? 

Das KfW-Förderprogramm für Baden-Württemberg bietet zinsgünstige Kredite und Zuschüsse für Projekte in den Bereichen Energieeffizienz, Klimaschutz, Innovation, Wohneigentum und Infrastruktur. Es unterstützt sowohl Privatpersonen (z.B. für energieeffiziente Sanierungen und Neubauten) als auch Unternehmen (z.B. für Digitalisierung, Forschung oder Modernisierungen) sowie Kommunen. Ziel ist es, nachhaltiges Wachstum und die Reduktion von CO2-Emissionen zu fördern.

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